§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen: Kiedricher Carnevalverein "Sprudelfunken" e.V., KCV
- Der Verein hat seinen Sitz in Kiedrich im Rheingau.
- Der Verein wurde am 19.03.1949 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wiesbaden
eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereines ist die Pflege und Erhaltung des traditionellen karnevalistischen Brauchtums. Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen von Karnevalsumzügen und Karnevalssitzungen mit Büttenreden, tänzerischen und musikalischen Darbietungen karnevalistischer Art.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Vorschriften der
Abgabeordnung über steuerbegünstigte Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
- Das Stimmrecht beginnt mit der Vollendung des 15. Lebensjahres.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
- Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern beschließt der Vorstand, er informiert die
Mitgliederversammlung.
- Der Verein kann, wenn er es für zweckmäßig hält, Ehrentitel verleihen und verdiente oder langjährige Mitglieder zu
Ehrenmitglieder ernennen. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Ehrenordnung.
§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
- Die Satzung des Vereins, sowie alle ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse, sind für alle Mitglieder bindend.
- Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
- Austritt
Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Kündigungen
können nur zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres erfolgen.
- Tod
- Ausschluss
Der Ausschluss des Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses
- den Bestimmungen der Satzung nicht Folge leistet oder
den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt
- Handlungen begeht, die die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen
- Mit seiner Beitragszahlung, trotz schriftlicher Mahnung 1 Jahr im Rückstand ist.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Elferrat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Der Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf Stellungnahme und Beschlussfassung zu den allgemeinen
Richtlinien der Vereinstätigkeit, Genehmigung der Rechenschaftsberichte, Änderung der Satzung, Wahl des Vorstandes, sowie der Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wird nach Erfordernis vom Vorstand
einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr.
- Der Vorstand muss auch dann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von einem Drittel der eingeschriebenen
Mitglieder verlangt wird.
- Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder,
beschlussfähig.
- Zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin auf schriftlichem Wege eingeladen
werden. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, wenn das Mitglied die Benutzung seiner E-Mail Adresse freigegeben hat. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf zwei Tage
abgekürzt werden.
- Über alle Versammlungen wird eine Niederschrift im Protokollbuch geführt, die vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Bei Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
1. und 2. Vorsitzenden,
1. und 2. Schriftführer,
1. und 2. Kassierer,
Sitzungspräsident und Vizesitzungspräsident
und
mindestens drei Beisitzern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, findet in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1.
Schriftführer und dem 1. Kassierer zusammen.
- Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder, worunter sich der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden
müssen, sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
- Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller organisatorischen Aufgaben und Änderungen der Ordnungen. Seine
Pflicht ist, die Einhaltung der Satzung zu überwachen und alle Beschlüsse zu vollziehen.
- Er hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, die Kassengeschäfte zu führen und jährlich einen Rechenschafts-
und Kassenbericht zu geben.
- Der Vorstand wählt jährlich den Elferrat und ist ihm gegenüber weisungsbefugt.
- Der Vorstand ist mit einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig.
- Zu einer Vorstandssitzung muss mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin auf schriftlichem Wege eingeladen
werden. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, wenn das Mitglied die Benutzung seiner E-Mail Adresse freigegeben hat. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf zwei Tage
abgekürzt werden.
§ 10 Verfügungsrecht des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter kann über EUR 500,- (fünfhundert), der geschäftsführende Vorstand
über EUR 3000,- (dreitausend), der Gesamtvorstand über EUR 6000,- (sechstausend) verfügen.
11 Der Elferrat
- Der Elferrat ist das Repräsentationsorgan und Festkomitee des Vereins in der Fastnachtszeit. An der Spitze des Elferrates
steht der Sitzungspräsident, sein Stellvertreter ist der Vizesitzungspräsident. Sie bilden das Präsidium.
Der Elferrat wählt aus seinen Reihen mindestens zwei weitere Personen in das
Präsidium.
- Bei gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes mit dem Elferrat, ist das Stimmrecht der Elferratsmitglieder, soweit
sie nicht ein Vorstandsamt bekleiden, auf die Angelegenheiten, die den Karneval betreffen beschränkt.
§ 12 Kassen und Rechnungswesen
Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt, eine direkte Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Vorstandsmitglieder sind als Kassenprüfer nicht wählbar. Die Prüfung der Kasse kann jederzeit, ohne vorherige Anmeldung erfolgen, mindestens unmittelbar vor der jährlichen Jahreshaupt- bzw.
Mitgliederversammlung. Die Prüfung erfolgt durch mindestens zwei Kassenprüfer.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann sich erst auflösen, wenn sich die Anzahl der Mitglieder auf weniger als sieben reduziert
hat, oder es Zweidrittel einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschließen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Beate
Schmidt
Klaus-Peter Wiffler
1. Vorsitzende
2. Vorsitzender
Martin Richter
Jürgen Riegel
1. Schriftführer
Kassierer
Satzung vom 18.03.1978 geändert aufgrund Beschluss Mitgliederversammlung vom 22.03.1980; 11.04.1986;
15.04.1988; 20.04.91; 28.12.1992 ; 23.05.1996; 28.05.2003 und 17.06. 2013
Ehrenordnung
Artikel 1) Jedem Mitglied, das 25 Jahre dem
Verein angehört, wird die Silberne Vereinsnadel verliehen. Nach 40jähriger Vereinszugehörigkeit wird die Goldene Vereinsnadel und nach 50jähriger Vereinszugehörigkeit, die Ehrenmitgliedschaft
verliehen.
Die Verleihung soll in einem würdigen Rahmen erfolgen.
Artikel 2) Bei der Heirat, der Silberhochzeit
oder der goldenen Hochzeit eines Mitgliedes wird diesem ein Geschenk in Höhe von EUR 35.- überreicht. Sind beide Brautleute Mitglieder, verdoppelt sich der Betrag.
Artikel 3) Ab dem 70. Geburtstag und darüber
hinaus bei allen weiteren Geburtstagen, die auf eine Fünf oder Null enden, wird dem Mitglied ein Geschenk in Höhe von EUR 35,- überbracht.
Artikel 4) Bei allen anderen besonderen Anlässen
und Jubiläen, die von dieser Ehrenordnung nicht erfasst sind, zu denen aber Einladungen an den Verein ergehen, wird von Fall zu Fall vom geschäftsführenden Vorstand entschieden.
Artikel 5) Entsprechend der Satzung über die
Verleihung des Verdienstordens der Interessengemeinschaft Mittelrheinischer Karneval e.V., erhalten Mitglieder mit einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Vorstand von 11 Jahren den Silbernen und
bei 22 Jahren den Goldenen Verdienstorden.
Es gilt in allen Fällen die Satzung der verleihenden Institution in ihrer jeweiligen Fassung. Die
entstehenden Kosten übernimmt der Verein.
Artikel 6) Für besondere Leistungen kann ein
Mitglied dem Bund Deutscher Karneval e.V. für den Verdienstorden des BDK vorgeschlagen werden, der in den Stufen Silber und Gold verliehen wird.
Hierbei gilt ebenfalls der Absatz 2 des Artikel 6.
Artikel 7) Kommunionkinder und Konfirmanden, die
Vereinsmitglieder sind, erhalten zu ihrer Kommunion- bzw. Konfirmationsfeier ein Geschenk im Wert von EUR 15,-.
Ehrenordnung geändert: MV vom 17.06.2013