Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Kiedricher Carnevalverein "Sprudelfunken" e.V. und hat seinen Sitz in Kiedrich im Rheingau. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Eltville eingetragen.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des traditionellen Brauchtums, einschließlich des Karnevals. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen von Karnevalsumzügen und Karnevalssitzungen mit Büttenreden, tänzerischen und musikalischen Darbietungen karnevalistischer Art.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jeder werden, sofern er unbescholten und 16 Jahre alt ist. Jugendliche unter 16 Jahren können aufgenommen werden, wenn dieses im Vereinsinteresse liegt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das Stimmrecht beginnt mit der Vollendung des 15. Lebensjahres.
Der Verein kann sich geschlossene Personengruppen, soweit diese dem Verein von Nutzen sind, und deren Ziele nicht gegen bestehende Gesetze und die Vereinssatzung gerichtet sind, als korporative Mitglieder anschließen. Die einzelnen Angehörigen der angegliederten Gruppen müssen nicht unbedingt Mitglied im Verein werden. Auch kann der Verein, wenn er es für zweckmäßig hält, verdiente oder langjährige Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernennen. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
b) Die Mitgliedschaft wird mit einem eigens eingeführten Aufnahmeformblatt beantragt.
c) Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung oder der Vorstand. Bei Aufnahme durch den Vorstand besteht Mitteilungspflicht in der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder
a) Die Satzung des Vereins, sowie alle hier nach ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse, sind für alle Mitglieder bindend.
b) Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des von der Mitgliederversammlung von Zeit zu Zeit festgelegten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann endigen:
a) Durch Austritt
b) Durch Tod
c) Durch Ausschluß
zu a) Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
zu b) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ableben des Mitgliedes. Rückständige Beiträge werden nicht nachgefordert.
zu c) Der Ausschluß des Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses
1. den Bestimmungen der Satzung nicht Folge leistet oder den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt.
2. Handlungen begeht, oder Handlungen vorsätzlich unterläßt, die die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen und seinen Grundsätzen zuwiderlaufen.
3. Mit seiner Beitragszahlung, trotz schriftlicher Mahnung 1 Jahr im Rückstand ist, ohne sich um Stundung bemüht zu haben.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, binnen vier Wochen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung seines Ausschlusses, beim Vorstand Beschwerde zu erheben. Der Vorstand hat die Beschwerde der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, deren Entscheid endgültig ist. Durch Einlegung der Beschwerde ist das betroffene Mitglied zur Weiterzahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum endgültigen Bescheid verpflichtet, und kann bei negativem Bescheid eine Rückerstattung des gezahlten Beitrags nicht verlangen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
I. Die Mitgliederversammlung
II. Der Vorstand
III. Der Elferrat
§ 7 Die Mitgliederversammlung
a) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
b) Der Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf Stellungnahme und Beschlußfassung zu den allgemeinen Richtlinien der Vereinstätigkeit, Genehmigung der Rechenschaftsberichte, Änderung der Satzung, Wahl des Vorstandes, sowie der Kassenprüfer und die Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
c) Die Mitgliederversammlung wird nach Erfordernis vom Vorstand einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr und zwar als Jahreshauptversammlung.
d) Der Vorstand muß auch dann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von einem Drittel der eingeschriebenen Mitglieder verlangt wird.
e) Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig.
f) Eine Mitgliederversammlung muß mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin auf schriftlichem Wege eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf zwei Tage abgekürzt werden.
g) Über alle Versammlungen wird eine Niederschrift im Protokollbuch geführt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
h) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
§ 8 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem:
1. und 2. Vorsitzenden
1. und 2. Schriftführer
1. und 2. Kassierer
Fähnrich
einem oder mehreren Zeugwarten
und mindestens 3 Beisitzern
Der geschäftsführende Vorstand in Sinne des § 26 BGB setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassierer zusammen. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder, worunter sich der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden müssen, sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
b) Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen des Vereins gewissenhaft wahrzunehmen.
c) Ihm obliegt die Erledigung aller organisatorischen Aufgaben. Seine Pflicht ist, die Einhaltung der Satzung zu überwachen und alle Beschlüsse zu vollziehen.
d) Er hat ferner die Mitgliederversammlung einzuberufen, die Kassengeschäfte zu führen und einen jährlichen Rechenschafts- und Kassenbericht zu geben.
e) Ferner obliegt es dem Vorstand, den jeweiligen Elferrat zu wählen.
f) Der Vorstand ist mit einem Drittel seiner Mitglieder beschlußfähig.
g) Der Vorstand kann über die Aufnahme von Mitgliedern beschließen.
§ 9 Verfügungsrecht des Vorstandes
a) Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter kann im Einzelfall, soweit es das Vereinsinteresse erfordert, allein über EUR 300,- (dreihundert) und der geschäftsführende Vorstand über EUR 1500,- (eintausendfünfhundert) verfügen.
b) Dem Gesamtvorstand steht im gleichen Falle das Recht über einen Betrag von EUR 3000,- (dreitausend) zu.
c) Entscheidungen und Abmachungen die ein einzelnes Vorstandsmitglied ohne Vollmacht oder Auftrag für oder im Namen des Vereins getroffen hat, behalten vorläufige Gültigkeit, müssen aber innerhalb einer Woche auf einer Vorstandsitzung dem Gesamtvorstand angezeigt und von diesem genehmigt werden.
§ 10 Der Elferrat
a). Der Elferrat ist das Repräsentationsorgan und Festkomitee der Vereins in der Fastnachtszeit. Ihm gehören gleichberechtigt die elf "Närrischen Staatsminister", mindestens drei Minister ohne Portefeuille, zwei Zeremonienmeister und ein Mundschenk an.
b) An der Spitze des Elferrates steht der Präsident. Sein Stellvertreter ist der Vizepräsident. Präsident und Vizepräsident müssen das Vertrauen der Mitgliederversammlung besitzen und werden von dieser im Anschluß an die Wahl des Vorstandes gewählt. Sie haben Sitz und Stimme in den Vorstandsitzungen.
c) Präsident und Vizepräsident bilden das Präsidium. Der Elferrat kann aus seinen Reihen bis zu zwei weitere Personen in das Präsidium entsenden.
d) Der Elferrat wird vom Vorstand berufen. Der Vorstand ist dem Elferrat gegenüber weisungsbefugt.
e) Bei gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes mit dem Elferrat, ist das Stimmrecht der Elferratsmitglieder, soweit sie nicht ein Vorstandsamt bekleiden, auf die Angelegenheiten, die den Karneval betreffen beschränkt.
f) Ausgaben durch den Elferrat oder Vorhaben, die die Vereinskasse belasten, bedürfen, falls sie nicht durch vorausgegangene Beschlüsse eines übergeordneten Gremiums abgedeckt sind, der Zustimmung des Gremiums, das für die Höhe des Betrages laut § 9 a) und b) der Satzung dazu ermächtigt ist.
g) Die Tätigkeit des Elferrates erlischt am Aschermittwoch.
§ 11 Kassen- und Rechnungswesen
a) Zur Prüfung der Kasse wird eine Revisionskommission, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, gewählt. Die Kommission wird jedes Jahr auf der Jahreshauptversammlung neu gewählt. Keiner kann zwei Geschäftsjahre hintereinander als Kassenprüfer tätig sein. Vorstandsmitglieder sind als Kassenprüfer nicht wählbar. Die Prüfung der Kasse kann jederzeit, ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
b) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahreshauptversammlung muß in aller Kürze nach dem Aschermittwoch einberufen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann sich erst auflösen, wenn die Zahl der Mitglieder auf weniger als sieben zusammengeschmolzen ist, oder es Zweidrittel einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschließen. Diese Bestimmung kann auch nicht durch einen Zusammenschluß mit einem bereits bestehenden Verein, gleich welcher Art, oder durch eine Neugründung umgangen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Zur Ehrung seiner Mitglieder bei persönlichen und familiären Ehrentagen, sowie zur Würdigung langjähriger Vereinszugehörigkeit, erläßt die Mitgliederversammlung vom 15. April 1988 folgende
Ehrenordnung
Artikel 1) Jedem Mitglied, das 25 Jahre dem Verein angehört, wird die Silberne Vereinsnadel verliehen. Nach 40jähriger Vereinszugehörigkeit wird die Goldene Vereinsnadel und nach 50jähriger Vereinszugehörigkeit, die Ehrenmitgliedschaft verliehen.
Die Verleihung soll in einem würdigen Rahmen erfolgen.
Artikel 2) Bei der Heirat eines Mitgliedes wird diesem ein Geschenk in Höhe von EUR 30.- überreicht. Sind beide Brautleute Mitglieder, verdoppelt sich der Betrag.
Artikel 3) Ebenfalls EUR 30,- erhalten Silberpaare. Für Paare, die ihre Goldene bzw. höherstufige Hochzeit begehen, erhöht sich der Betrag auf EUR 45,-. Auch in diesen Fällen wird analog zu Satz 2 des Artikels 2 verfahren.
Artikel 4) Ab dem 70. Geburtstag und darüber hinaus bei allen weiteren Geburtstagen, die auf eine Fünf oder Null enden, wird dem Mitglied ein Geschenk in Höhe von EUR 30,- überbracht.
Artikel 5) Bei allen anderen besonderen Anlässen und Jubiläen, die von dieser Ehrenordnung nicht erfaßt sind, zu denen aber Einladungen an den Verein ergehen, wird von Fall zu Fall vom geschäftsführenden Vorstand entschieden.
Artikel 6) Entsprechend der Satzung über die Verleihung des Verdienstordens der Interessengemeinschaft Mittelrheinischer Karneval e.V., erhalten Mitglieder mit einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Vorstand von 11 Jahren den Silbernen und bei 22 Jahren den Goldenen Verdienstorden.
Es gilt in allen Fällen die Satzung der verleihenden Institution in ihrer jeweiligen Fassung. Die entstehenden Kosten übernimmt der Verein.
Artikel 7) Für besondere Leistungen kann ein Mitglied dem Bund Deutscher Karneval e.V. für den Verdienstorden des BDK vorgeschlagen werden, der in den Stufen Silber und Gold verliehen wird.
Hierbei gilt ebenfalls der Absatz 2 des Artikel 6.
Artikel 8) Kommunionkinder und Konfirmaten, die Vereinsmitglieder sind, erhalten zu Ihrer Kommunion- bzw. Konfirmationsfeier ein Geschenk im Werte von EUR 15,-.
Satzung vom 18.03.1978 geändert aufgrund Beschluß Mitgliederversammlung vom 22.03.1980; 11.04.1986; 15.04.1988; 20.04.91; 28.12.1992 ; 23.05.1996 und 28.05.2003


